FAQ MPBetreibV & MPG

Für die messtechnische und sicherheitstechnische Kontrolle von audiologischen Messsystemen, gibt es unterschiedliche regulatorische Anforderungen.Gemäß unserem Qualitätsverständnis möchten wir hierzu einen Überblick bieten, allerdings ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Die Vorgabe und Prüffristen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Medizinproduktegesetz (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) bzw. den jeweiligen Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung).

Jährliche Prüfplicht nach MPBetreibV

Messtechnische Kontrolle

Für Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit gemäß der Anlage 2 der Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) besteht eine jährliche Pflicht für eine messtechnische Kontrolle (MTK).
Die Durchführung der MTK muss auch oftmals gegenüber der KV nachgewiesen werden.

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Medizinprodukte, die nicht explizit in der Anlage 2 MPBetreibV genannt werden, bei denen der Hersteller aber eine MTK vorschreibt, fallen strenggenommen nicht unter §14 MPBetreibV. In diesem Fall greift §7 Instandhaltung von Medizinprodukten Absatz (1).

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Sicherheitstechnische Kontrolle

Für Medizinprodukte gemäß der Anlage 1 der MPBetreibV besteht eine jährliche Pflicht für eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK).

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Medizinprodukte, die nicht explizit in der Anlage 1 MPBetreibV genannt werden, bei denen der Hersteller aber eine STK vorschreibt, fallen strenggenommen nicht unter §11 Sicherheitstechnische Kontrollen gemäß MPBetreibV. In diesem Fall greift wiederum §7 Instandhaltung von Medizinprodukten Absatz (1).

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Messsysteme zur Bestimmung der Hörfähigkeit

Falls es Zweifel bei einzelnen Messtechniken gibt, ob es sich um Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit handelt, gelten die Herstellervorgaben innerhalb der Bedienungsanleitung.

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Hat für jedes Medizinprodukt eine Einweisung zu erfolgen?

Aus dem §4 Allgemeine Anforderungen der MPBetreibV Absatz (3) ergeben sich die Ausnahmen für Einweisung bzw. Einweisungspflicht. Entscheidend dürfte für Anwender, Betreiber aber auch für uns als Lieferant die ordnungsgemäße Handhabung sein.

• Ordnungsgemäße Handhabung aus Sicht des Probanden könnte sein, dass das Gerät z.B. keinen Schaden verursacht z.B. durch zu große Schallpegel auf Grund von einer Fehlbedienung.
• Ordnungsgemäße Handhabung aus Sicht des Arztes dürfte sicherlich ein valides Messergebnis sein.• Ordnungsgemäße Handhabung aus Sicht des Lieferanten dürfte sicherlich eine Frage der sach- und fachgerechten Bedienung aber auch der Hygiene sein. Zum Beispiel unterliegen die Sonden für Tympanometer und Sonden für das Neugeborenen Hörscreening extremen Anforderungen was die Hygiene betrifft.

Grundsätzlich lässt sich die Frage also aus unserer Sicht nicht pauschal beantworten. Ein Screening-Tympanometer kann selbsterklärend sein, während ein Diagnostik-Tympanometer wohl kaum selbsterklärend ist. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben werden Geräte gerne auf modularer Basis entwickelt. Daher finden sich in einzelnen Systemen oftmals Screening- und Diagnostik-Anteile. Also lassen Sie uns drüber reden.

 

🔗 Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

DIN EN ISO 8253-1 (Audiometrische Prüfverfahren)

Gutachterliche Tätigkeiten

Falls darüber hinaus zum Beispiel gutachterliche Tätigkeiten erfolgen, müssen ganz allgemein die anerkannten Regeln der Technik und die Herstellervorgaben eingehalten werden, da ein Gutachten ansonsten jederzeit angreifbar wäre bzw. im ungünstigsten Fall einer Überprüfung nicht standhalten würde.

Die DIN 8253 Reihe legt Anforderungen und Verfahren zur Durchführung grundlegender audiologischer Untersuchungen fest. Neben Anforderungen an die Messtechnik ist in der Normenreihe auch festgelegt, wie die akustischen Umgebungsbedingungen sein müssen, um überhaupt eine Untersuchung durchzuführen bzw. abzurechnen

Dazu zählen z.B. Störschallgrenzwerte und explizit Störschallgrenzwerte für Hörschwellen-Bestimmungen, um eine Verdeckung von Prüftönen zu vermeiden. Daher darf der Störschallpegel im Hörprüfraum bestimmte Werte nicht überschreiten. Diese Werte werden als Störschallpegelgrenzwerte LSmax in Terzbändern angegeben.

Nachweis der MTK gegenüber der KV

Sofern die kassenärztlichen Gebührenordnungsposition(en) wie z.B:

🔗 Quelle: www.kbv.de - 0335 Orientierende audiometrische Untersuchung...

🔗 Quelle: www.kbv.de - 09320 Tonaudiometrie

🔗 Quelle: www.kbv.de - 20320 Tonschwellenaudiometrie

abgerechnet werden, muss über die durchgeführte MTK gegenüber der Abrechnungsstelle evtl. ein Nachweis erfolgen.

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